Gremien und Vertretungen
§ 6 Abs. 1 SächsHSG
Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung
Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie unterliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums.
Akademische Selbstverwaltung bedeutet, dass die Hochschule sich und ihre Mitglieder selbst organisiert. Wichtige Entscheidungen zu Forschung, Lehre und Studium werden in den zentralen und dezentralen Gremien der Institution beschlossen.